VEREINSSATZUNG

Vereinssatzung des TSV „Blau-Weiß“ von 1912 e.V.

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Dieser im Juni 1947 in Edemissen gegründete Turn- und Sportverein „Blau-Weiß“ von 1947 mit dem Sitz in Edemissen, ist Nachfolger des im Jahre 1912 gegründeten Männer- Turnvereins in Edemissen.

Der Verein wird eingetragen auf den Vereinsnamen:

Turn – und Sportverein „Blau – Weiß“ von 1912 e.V.

Das Gründungsjahr wird somit auf 1912 geändert.

Der Verein ist unter der Nr.:257 in das Register des Amtsgerichts in Einbeck eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Farben des Vereins sind „Blau – Weiß“

 

§ 2

Vereinszweck 

Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung und Gesundheitspflege aller seiner Mitglieder durch planmäßige Ausübung und Förderung aller Arten von Leibesübungen auf gemeinnütziger Grundlage. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitglieder sein ganzes Vermögen, insbesondere den gemeindeeigenen Sportplatz in Edemissen und die verfügbaren Räume mit allen Sportgeräten und Anlagen zur Verfügung.

Alle laufenden Einkünfte des Vereins werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig und erforderlich sind.

Der Verein ist grundsätzlich frei von allen politischen und religiösen Tendenzen.

 

§ 3

Durchführungsbestimmungen

Zur Erreichung dieser im §2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

  1. Der Verein bezweckt lediglich die im §2 genannten Ziele; er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus den Einnahmen oder Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei Ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
  3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen für Lehrkräfte und sportlich notwendige Hilfskräfte, sowie für die Verwaltungsaufgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins nicht entsprechen und vom Vorstand nicht beschlossen sind.

 

§ 4

Vermögen des Vereins

Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden dieselben zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Dieses zu schaffende Zweckvermögen ist erforderlich, um die für Zwecke des Vereins notwendigen Anlagen des Sportplatzes, der Turnräume und Geräte laufend zu verbessern und zu ergänzen.

Über alle dem Verein gehörenden Gegenstände ist ein Inventarverzeichnis laufend zu führen.

 

§ 5

Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört dem niedersächsischen Fußballverband e.V. in Hannover, dem Landessportbund Niedersachsen e.V. in Hannover und dem niedersächsischen Turnerbund e.V. in Hannover an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.

 

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau, unabhängig vom Wohnort werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder gelten alle Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Zu Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr. Ordentliche Mitglieder, die sich um die Sache des Sport oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung, unter Zustimmung von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht im Verein befreit.

 

§ 7

Aufnahme in den Verein

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied ist unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf, Geburtstag und Wohnort schriftlich einzureichen. Bei allen Jugendlichen und Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über alle Aufnahmen im Verein entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, den Antragstelle die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung in dem Verein, unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

 

§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gegebenen Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu erhalten, sowie Beschlüsse des Vereinsorgans maßgeblich zu befolgen. Mitglieder, die dem Verein vorsätzlich Schaden zufügen, können vom Vorstand hierfür haftbar gemacht werden.

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist laufend zu entrichten, er kann monatlich, vierteljährlich oder ganzjährig gezahlt werden. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren, soweit es auf familiären oder wirtschaftlichen Gründen notwendig erscheint.

 

§ 10

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber sind bis zum Ausschluss des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen

Die Austrittserklärung ist unter Rückgabe der Mitgliedskarte schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand ausgeschlossen werden:

  1. Wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
  2. Wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz schriftlicher Aufforderung
  3. Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichem Verhalten.
  4. Wegen unehrenhafter Handlung, die den Entzug der bürgerlichen Ehrenrechte herbeiführen.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an dem Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für die Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar.

 

§ 11

Stimmrecht für Jugendliche

Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Abstimmungen und Wahlen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht.

Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Jugendlichen vom 10. Lebensjahr ab volles Stimmrecht.

 

§ 12

Organe des Vereins

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlungen der einzelnen Abteilungen mit den zuständigen Fachwarten. Der Vorstand und die Fachwarte werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt oder durch die Vertrauensfrage im Amt bestätigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendeinem Grund aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen geeigneten Ersatzmann bestimmen.

Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden in Verbindung mit dem Geschäftsführer oder Kassenwart.

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Kassenwart

Diesem Vorstand unterliegt die gesamte Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte in gesetzlicher Hinsicht, im Benehmen mit dem verantwortlichen Fachwarten und Ausschüssen des Vereins.

Die Jahreshauptversammlung wählt jährlich zwei der Vorstandsmitglieder neu. Beginnend im ersten Jahr mit der Wahl des

  1. Vorsitzenden und des Kassenwartes

Und im zweiten Jahr mit der Wahl des

  1. Vorsitzenden und des Geschäftsführers

Die erste Wahl nach dem neuen Modus findet auf der Jahreshauptversammlung für das Geschäftsjahr 1983 statt.

Die Jahreshauptversammlung wählt alle 2 Jahre die folgenden Fachwarte und Ausschüsse:

  1. Fachwart Fußball, Herren
  2. Fachwart Fußball, Jugend
  3. Fachwart Fitnessgruppe
  4. Fachwart Turnen, Jugend
  5. Fachwart Tischtennis
  6. Fachwart Darts Abteilung
  7. Gerätewart
  8. Festausschuss gem. § 18
  9. Ältestenrat gem. § 19
  10. 1 Rechnungsprüfer gem. § 21

Diese Fachwarte und Ausschüsse werden laufend oder je nach Bedarf zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen. Sofern die anfallenden Arbeiten und Aufgaben des Vereins das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann der Vorstand weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen.

 

§ 13

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats Februar statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher , wie allgemein üblich, durch öffentlichen Aushang für alle Mitglieder geschehen und die vom festgesetzte Tagesordnung enthalten.

Jede Jahreshauptversammlung hat über nachstehende Punkte eine Beschlussfassung herbeizuführen:

  1. Genehmigung der Bilanz und der vom Kassenwart vorzulegenden Jahresrechnung.
  2. Wahl des Vorstandes, des Ältestenrats und des Rechnungsprüfers.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  4. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden und einer Beschlußfassung bedürfen.
  5. Satzungsänderungen mit Ausnahme der im § 3 festgelegten Punkte.
  6. Anträge ordentlicher Mitglieder, welche dem Vorstand mindestens 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich einzureichen sind.
  7. Festlegung von 2 Mitgliederversammlungen im Geschäftsjahr.

 

§ 14

Beschlussfassung

Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter.

 

§ 15

Protokoll

Über alle Sitzungen und Versammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. In der Niederschrift sind die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut unter Angabe des Stimmenverhältnisses aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, das Beschlussbuch einzusehen.

 

§ 16

Mitgliederversammlungen

Zweimal im Jahr finden für alle Abteilungen des Vereins ordentliche Mitgliederversammlungen statt, deren Termine von der Jahreshauptversammlung festzulegen sind. Eine schriftliche Einladung zu diesen Versammlungen erfolgt nicht, sondern nur, wie allgemein üblich, durch öffentlichen Aushang 1 Woche vorher. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlungen darf keine Punkte umfassen, die der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

 

§ 17

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn 1/5 der ordentlichen Mitglieder einen einsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Die Einberufung hat ebenfalls eine Woche vorher, wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlungen, durch öffentlichen Aushang zu erfolgen.

 

§ 18

Vereins-Ausschüsse

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden für die einzelnen Sportarten Ausschüsse gebildet. Diese Ausschüsse werden von den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählt, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Sportarten ohne technischen Ausschuß ist der gewählte Fachwart und der Vorstand zuständig, welcher ermächtigt ist, für Sonderaufgaben im Verein besondere Ausschüsse zu bestimmen.

 

§ 19

Ältestenrat bzw. Ehrenrat

Die Jahreshauptversammlung wählt 2 aktive und 2 passive ältere Mitglieder in den Ältesten- bzw. Ehrenrat. Vorsitzender dieses Rates ist der jeweils älteste des Rates. Der Ältesten- bzw. Ehrenrat ist nur beschlussfähig, wenn alle 4 Mitglieder anwesend sind. Er wird jährlich neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zu den Obliegenheiten des Ältesten gehören: Zuerkennung von Ehrungen, Schlichtung von Streitigkeiten und Durchführung von Ehrverfahren.

 

§ 20

Strafen im Verein

Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Ältesten- bzw. Ehrenrat berechtigt, folgende Strafen über Vereinsmitglieder zu verhängen:

  1. einfacher Verweis.
  2. Disqualifikation vom Sport bis zur Dauer von 1 Jahr.
  3. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen und Geräte.
  4. Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid einer Bestrafung ist dem Betreffenden Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

 

§ 21

Rechnungsprüfung im Verein

Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden 2 Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassenunterlagen. Daneben haben sie die Pflicht insgesamt halbjährlich die Kasse mit ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand hierüber schriftlich zu berichten. Bei allen Prüfungen ist ihnen das Rechnungsmaterial vorzulegen. Sämtliche Ausgabenbelege müssen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied abgezeichnet sein.

Die für jeweils 2 Jahre gewählten Rechnungsprüfer des Vereins scheiden ungleichmäßig aus ihrem Amt. In jeder Jahreshauptversammlung wird 1 Rechnungsprüfer neu gewählt. Hiermit soll die ordnungsgemäße Überprüfung der Kasse durch die Rechnungsprüfer erleichtert werden.

 

§ 22

Haftpflicht des Vereins

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 

§ 23

Auflösung des Vereins

Sinkt die Mitgliederzahl unter 20 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder seine Auflösung beschließen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.

Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Edemissen zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Schulsports zu.

Edemissen

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